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Neue Mietobergrenzen bei Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung im Rhein-Erft-Kreis
Seit diesem Monat finden im Rhein-Erft-Kreis neue, erhöhte Mietobergrenzen bei Bezug von Sozialleistungen (HartzIV, Sozialhilfe und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Anwendung. Das entsprechende Gutachten („sog. schlüssiges Konzept“) für die Berechnung der angemessenen Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) der Fa. empirica wurde heute den Fraktionen im Kreistag zugestellt. Das neue Gutachten musste erstellt werden, weil das zuvor angewandte Konzept vom Sozialgericht Köln in mehreren Urteilen als rechtswidrig bewertet worden war.
Ausgangspunkt der Berechnung der angemessenen Mietobergrenzen sind ab 01. Februar nicht mehr wie bisher die Bruttokaltmieten, sondern die reinen Nettokaltmieten. Für diese Kaltmieten, die keinerlei Nebenkosten enthalten, wurden neue Richtwerte aufgestellt. Diese Richtwerte sind der Tabelle (a1) des anhängenden Prüfschemas zu entnehmen.
Neu eingeführt wurden jetzt erstmals auch Mietobergrenzen mit „Klimabonus“. Der Klimabonus wird berücksichtigt, wenn die Wohnung geringe Heizkosten („auffallend niedrige warme Nebenkosten“) verursacht. Die Nettokaltmiete kann dann entsprechend höher ausfallen, wie sich aus der anhängenden Tabelle (a2) ergibt. Auch die Grenzwerte für die Nebenkosten wurden der Kostenentwicklung im Rhein-Erft-Kreis angepasst. Bis zur Höhe der Grenzwerte werden die Mietkosten erstattet. DIE LINKE. im Kreistag wird das Gutachten der Fa. empirica in den nächsten Tagen eingehend überprüfen, ob es den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Auch wird DIE LINKE. im Kreistag – wie in der Vergangenheit – öffentliche Info-Veranstaltungen durchführen, um die neuen Mietobergrenzen und die für Sozialleistungsberechtigte nicht einfache Berechnung und Prüfung ihrer Ansprüche zu erläutern. Daneben können sich Ratsuchende an die Sozialberatung wenden. Die Kontaktdaten der Sozialberatung stehen unter:
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